1. Allgemeines

Alle, auch zukünftige, Lieferungen und sonstigen Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern nicht mit dem Besteller ein gesonderter Rahmenvertrag abgeschlossen wurde. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers liefern.

2. Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf an Dritte behalten wir uns vor. Zur vertraglichen Bindung bedarf es, auch im Falle telegrafischer oder telefonischer Verständigung, einer Auftragsbestätigung in Schriftform, elektronischer Form oder Textform. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit, sofern diese nicht in Schriftform, elektronischer Form oder Textform von uns bestätigt werden. Alle Vereinbarungen mit unserem Außendienst bedürfen ebenfalls unserer Bestätigung in der vorgenannten Form. Vorschriften wie "bereits geliefert", "wie gehabt", "ca." oder ähnliche Zusätze beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf deren Preis. Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten abzunehmen. Ruft der Käufer einen Auftrag nicht fristgerecht ab, so ist er verpflichtet, 20 % der Rechnungssumme als Ersatz für Mehraufwendungen für die Aufbewahrung und den erhöhten Verwaltungsaufwand etc. zu zahlen. Der Besteller hat das Recht, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als 20 % entstanden sei. Der Schadenersatz ist dann entsprechend niedriger. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt. Bei allen Aufträgen mit einem Nettowarenwert von unter EUR 60,00 erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 20,00. Wünscht der Kunde eine Belieferung außerhalb unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten (Montag-Freitag: 7.30-16.30 Uhr) durch Nutzung unseres Notfallservices, sind wir berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 150,- EUR je Bestellung zu erheben.

3. Preise

Alle Preisangebote gelten ab Auslieferungslager Fuldabrück, ausschließlich Verpackung- und Versandkosten. Preisänderungen behalten wir uns vor. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listengrundpreisen. Rabattvereinbarungen oder Zusagen gelten nur für den Einzelauftrag. Wir sind für spätere Aufträge nicht daran gebunden. Festpreisangebote verlieren mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ihre Gültigkeit. Festpreise sind für uns aber nur insoweit verbindlich, als die unserer Preiskalkulation zugrundeliegenden Daten nicht durch dirigistische Maßnahmen von Regierungsseite (Einfuhrbeschränkungen, Zolländerungen, Dumping etc.) oder durch andere Ereignisse (Preiserhöhungen der Hersteller, Energiekrisen etc.) verändert werden.

4. Zahlungen

sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern der Besteller mit der Zahlung anderer Forderungen nicht im Rückstand ist. Bei Überschreitung des Zahlungszieles von 30 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen von 8 % (bei Nichtkaufleuten 5 %) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem Tag der Fälligkeit zu verlangen. Sämtliche Ansprüche werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug ist. Wechsel und Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Diskont und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei wesentlichen Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen eines Kunden sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware zu verlangen, auch wenn zuvor etwas anderes vereinbart wurde. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse gelten bankübliche Maßstäbe.

5. Lieferung

Lieferzeiten werden nur unverbindlich bestätigt. Unvorhersehbare Ereignisse und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt und Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Lieferanten berechtigen uns, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben. Bei Verkäufen von Ware, die nicht schon in unserem Besitz ist, behalten wir uns ordnungsgemäße und rechtzeitige Eigenbelieferung vor. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wenn die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt und die Nichteinhaltung von uns aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zu vertreten ist, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz ist in jedem Falle auf den von uns in Rechnung gestellten oder in Rechnung zu stellenden Wert beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Sonderanfertigungen

Sonderanfertigungen werden von uns nach Auftragsannahme bemustert. Eine Reklamation irgendwelcher Art ist deshalb bei der Auslieferung des Auftrags nicht möglich. Mengenmäßig behalten wir uns eine Mehr- oder Minderbelieferung von 10 % vor. Bei Sonderanfertigungen besteht eine generelle Abnahmeverpflichtung.

7. Verpackung

Verpackungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, berechnet. Berechnete Verpackungen sind mit der Ware zu bezahlen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Leihweise abgegebene Verpackungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, gegen die übliche Leihgebühr geliehen. Sie sind spätestens innerhalb von 4 Wochen vom Tage des Versandes an spesenfrei und in guter Beschaffenheit zurückzugeben. Nach Ablauf der Leihfrist, spätestens aber nach Ablauf von 3 Monaten, kann der Entleiher die Rücknahme der Verpackung nicht mehr verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, dem Käufer die Verpackung in Rechnung zu stellen.

8. Transportgefahr

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist unsere Lieferpflicht mit der Versendung vom Abgabebetrieb Fuldabrück erfüllt. Ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel reisen die Waren auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wird frei Haus geliefert, ist unsere Versenderpflicht erfüllt, sobald die Ware vor dem Haus des Empfängers zur Abladung bereitgestellt ist. Die Gefahr des Abladens und des Einlagerns geht zu Lasten des Empfängers. Soweit unsere Hilfskräfte beim Abladen über den beschriebenen Rahmen hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln unsere Hilfskräfte auf das alleinige Risiko des Empfängers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt. Rücksendungen von Waren erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Falle einer Lagerung erfolgt diese ebenfalls auf Gefahr und für Rechnung des Käufers. Rücknahmen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung, frachtfreier Rücklieferung und abzüglich 20 % Wiedereinlagerungskosten möglich.

9. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und den Käufer mit angemessener Nachfrist zu beliefern. Nach deren Ablauf sind wir berechtigt, anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 323 BGB) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann unsererseits 30% des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, daß ein Schaden nicht entstanden sei oder ein solcher wesentlich niedriger als die vorgenannte Pauschale sei. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

10. Mängelhaftung und Haftung wegen Pflichtverletzung

Mängelansprüche und Ansprüche wegen Pflichtverletzung verjähren nach 12 Monaten ab Auslieferungstag. Unabhängig davon ist der Käufer verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu untersuchen und offensichtliche Mängel hinsichtlich Menge und Beschaffenheit der Ware uns gegenüber schriftlich unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Sendung, zu rügen, ansonsten werden wir von allen Haftungen befreit. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer etwaigen Be- oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig in schriftlicher Form, so sind wir in jedem Falle von allen Haftungen frei. Erweist sich die Rüge einer mangelhaften oder falschen Lieferung als berechtigt, so haben wir im Fall der Falschlieferung den vereinbarten Kaufgegenstand Zug-um-Zug gegen Rückgabe des fälschlich gelieferten Gegenstands zu liefern. Im Fall der mangelhaften Lieferung ist der betreffende Kaufgegenstand nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern. Schlägt eine von uns zur Mängelbeseitigung gewählte Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, so kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von jeglicher Haftung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung oder durch falsche Bedienung verursacht werden. Ausgeschlossen sind ferner Schäden durch höhere Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung oder unsachgemäßer Behandlung. Unsere Haftung erlischt außerdem, wenn ohne unser Einverständnis ein Eingriff an der gelieferten Ware vorgenommen wird. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Wenn in Folge schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Beratung oder in Folge schuldhafter Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten der Liefergegenstand vom Käufer nicht vertragsmäßig benutzt werden kann, so gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

11. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Insoweit schließen die Parteien einen unwiderruflichen Geschäftsverbindungs- und Rahmenvertrag, der mit Abschluss des ersten Vertrages für alle weiteren Verträge und die gesamte Geschäftsbeziehung Gültigkeit hat. Unsere Ware ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist. Sie ist vom Käufer auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Verderb zu sichern und zu versichern. Pfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandene neue Sache wird, soweit sie uns nicht schon gehört, uns hiermit zur Sicherung übereignet und vom Käufer treuhänderisch und unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Sicherungsübereignung Rechte Dritter entgegenstehen, überträgt der Käufer uns Miteigentum daran im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren. Werden die von uns gelieferten Waren mit fremden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB vermischt oder verbunden, so werden wir unter Ausschluss des § 947 Absatz 2 in jedem Fall Miteigentümer der neuen Ware. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren, aus denen zusammen mit den von uns gelieferten Waren des Vermischungs- und Verbindungsprodukt entstanden ist. Solange wir noch gegen den Käufer Ansprüche haben, sind Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - im Falle der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus einem Versicherungsvertrag - oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Ist die Vorbehaltsware mit anderen und uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen, der Ansprüche aus Versicherungsvertrag oder sonstigem Rechtsgrund nur in Höhe des Prozentsatzes, der dem Verhältnis des Wertes der uns gehörenden verarbeiteten Waren zum Wert der mitverarbeiteten fremden Waren entspricht. Die Abtretung der Forderungen aus Verkauf oder Beschädigung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nehmen wir bereits jetzt an. Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen so lange für uns einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Wenn dritte Gläubiger Rechte an Sachen, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen oder an Forderungen, die uns abgetreten worden sind, geltend machen, hat uns der Käufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, bevor er eine eigene Erklärung hierzu abgibt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er uns auf Verlangen hin unverzüglich die Namen der Drittschuldner, Beträge sowie Fälligkeiten der Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Forderungsabtretung an uns zu benachrichtigen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Fuldabrück. Wir können jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen. Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht. Die Geltung des einheitlichen europäischen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts sind abgedungen, soweit diese hiervon abweichende Regelungen enthalten.

13. Schlussbestimmungen

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Daten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet und gespeichert. Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein oder nichtig werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich jedoch, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.